Marc Assmann - Sachverständiger für Naturstein

Marc Aßmann (45)
Sachverständiger für Naturwerkstein

Dozent der Deutschen Naturstein Akademie e.V., DENAK, Mayen, seit 2004

Dozent des Europäischen Fortbildungszentrums Stein EFBZ, Wunsiedel, seit 2005

Dozent des Steintechnischen Instituts Mayen-Koblenz, Mayen und Eichstätt, seit 2005

Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator, Dresden 2004

Projektsteuerer Bau WBA, Weimar 2003

Projektmanagement-Fachmann (GPM/RKW), Weimar 2002-2003

Restaurator im Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Wunsiedel 1996

Bautechniker, Mayen, 1993-1995

Steinmetz- und Steinbildhauermeister, Koblenz 1994-1995

seit 1995 bei verschiedenen Natursteinunternehmen in leitender Stellung und langjährig bei einem weltweit aktiven deutschen Baukonzern tätig

Gutachten

 

 

 

 

Der Sachverständige und seine Tätigkeit

Ein Gutachten klärt die wirtschaftlichen Folgen einer Veränderung während der Bauausführung. Eine Gutachtenerstellung wird notwendig, wenn zwischen den Vertragsparteien unterschiedliche Auffassungen oder eine unklare Sachlage vorliegen.

Das Gutachten bewertet die Problemstellung neutral. Sachverständige sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Erfahrungen über besondere Fachkunde auf ihrem Gebiet verfügen. Durch die Begutachtung und das neutrale Gutachten können sie helfen, eine Basis für eine Einigung zwischen den Parteien zu entwerfen. Der Sachverständige führt dabei keine Rechtsberatung durch.

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Privatgutachten

Die Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens erfolgt von einer Partei. Das Gutachten soll der Partei helfen, den Sachverhalt zur Klärung der eigenen Argumente und Positionen zu finden bzw. zu prüfen.
Privatgutachterkosten sind notwendige und damit erstattungsfähige Kosten, wenn:

  • eine Partei ihre Behauptungen nur mit Hilfe eines Privatgutachtens ausreichend darlegen und unter Beweis stellen kann
  • es um schwierige technische Fragen geht und der einen Partei (Nicht-Fachmann) die technischen Kenntnisse der Gegenpartei (Fachmann) fehlen ("Waffengleichheit")
  • es gilt, ein vorgelegtes gegnerisches Privatgutachten oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen.

 

(Quelle: IBR 1992, 477, drei Urteile vom OLG Frankfurt 1992)

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Schiedsgutachten

Der Sachverständige erhält von allen beteiligten Parteien den Auftrag zur Ausarbeitung des Gutachtens. Die Parteien erstellen dafür einen gemeinsamen Fragenkatalog.

Die Lösungen des Sachverständigen werden üblicherweise von beiden Seiten akzeptiert. Jedoch steht es beiden Parteien frei, das Schiedsgutachten nicht zu würdigen und gerichtliche Schritte gegen die andere Partei einzuleiten.

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Schiedsgerichtsgutachten

Zur Untersuchung und Beantwortung der gestellten Fragen wird ein Sachverständiger von einem Schiedsgericht beauftragt. Sämtliche Regelungen über das Schiedsgerichtsverfahren obliegen den Vereinbarungen der Parteien.

Mit dem Verfahren vermeiden die Parteien langwierige Gerichtsverfahren und -kosten. Die Parteien verpflichten sich, die Ergebnisse des vorgelegten Gutachtens zu akzeptieren.

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Gerichtsgutachten

Ein Gericht bestellt einen Sachverständigen zur Untersuchung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen. Er hat keine Befugnis zur eigenen Zeugenvernehmung und muss bei einem notwendigen Ortstermin die Parteien und deren prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte über das zuständige Gericht einladen.

Der Sachverständige muss beim Ortstermin nur auf die vom Gericht gestellten Beweisfragen eingehen. Er kann notwendige Unterlagen nur über das Gericht von den Parteien anfordern. Eine Auftragsdelegation ohne Einwilligung des Gerichtes ist verboten.

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Kosten für ein Gutachten

Wir erarbeiten Ihnen gern auf Grundlage der uns übergebenen Unterlagen ein Angebot. Unsere Strategie erläutern wir Ihnen praxisnah und nachvollziehbar. Für Ihre Kostensicherheit erhalten Sie von uns meistens
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